Dienstwagen versteuern – 1-%-Regel oder Fahrtenbuch für die Firmenwagen-Versteuerung?

18. Juli 2023 von

Zu früh gefreut: Wer dachte, mit einem Dienstwagen könne man ohne weiteres Privatfahrten unternehmen, wird von der Steuerregelung auf den Boden der Tatsachen zurückgeholt. Das Finanzamt schlägt in solchen Fällen gerne zu, weil Arbeitnehmer:innen durch den gestellten Wagen einen geldwerten Vorteil genießen. Ob 1-Prozent-Regelung beim Dienstwagen, Fahrtenbuch oder alles Wichtige zur Dienstwagen-Versteuerung – in diesem Artikel klären wir für Sie alle Details zur Besteuerung von Dienstwagen 2024!

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Muss ich einen Dienstwagen versteuern?

Wird Arbeitnehmer:innen ein Dienstwagen – auch für private Fahrten – zur Verfügung gestellt, profitieren diese von einer sogenannten Sachzuwendung. Sodann muss die Nutzung des Firmenwagens über die Einkommensteuer mit gezahlt werden. Infrage kommen hierbei zur Versteuerung die sogenannte 1-Prozent-Regelung oder das Führen eines Fahrtenbuches.

Es ist Zahltag! Darüber freut sich zumeist die Bundeskasse, aber weniger die gemeine Bürgerin oder der gemeine Bürger. Denn wer einen Dienstwagen privat nutzt, genießt einen geldwerten Vorteil: Immerhin übernehmen die meisten Arbeitgeber:innen die Werkstattkosten, den benötigten Sprit, die Kfz-Steuer, die Versicherungsbeiträge sowie die Anschaffungskosten für das Firmenfahrzeug. Alternativ können Sie auch über ein Gewerbeleasing nachdenken: Ein Leasingvertrag spart enorme Kosten.

Als Dienstwagen empfiehlt sich im Übrigen besonders ein für Vielfahrer:innen geeignetes Auto.

Welche Methoden der Dienstwagen-Versteuerung gibt es?

Um einen Firmenwagen zu versteuern, können sich Arbeitnehmer:in und Arbeitgeber:in auf eine von zwei Vorgehensweisen einigen: Entweder die Zahlungen für die Dienstwagensteuer erfolgen auf Grundlage der Ein-Prozent-Regelung – auch 1-%-Regelung geschrieben – oder mithilfe eines Fahrtenbuchs. Welche der beiden Methoden sich in Ihrem speziellen Fall besser eignet, entscheiden Sie einfach anhand der Häufigkeit der privaten Nutzung des Firmenwagens.

Ist die Entscheidung allerdings einmal gefallen, sind Sie gesetzlich verpflichtet, die Methode der Wahl ein ganzes Jahr lang beizubehalten. Sollten Sie merken, dass Sie deutlich zu viel im Verhältnis zu dem zahlen, was Sie de facto privat fahren, können Sie nicht innerhalb eines Kalenderjahres die Methodik wechseln. Stattdessen müssen Sie bis zum Jahreswechsel warten. Im Folgenden erfahren Sie Details zu der 1-Prozent-Regelung sowie zur Nutzung und Führung eines Fahrtenbuchs.


Die 1-Prozent-Regelung

Wenig überraschend gilt bei der Ein-Prozent-Regelung, dass monatlich pauschal 1% des Bruttolistenpreises des Firmenwagens versteuert werden muss. Was jedoch etwas überraschender sein dürfte, ist, dass unabhängig von der Anschaffungsart – ob Kauf, Leasing oder gemietet – stets der Bruttolistenpreis als Berechnungsbasis zugrunde gelegt wird. Unberührt bleibt diese Regelung auch, wenn der Wagen schon ein paar Jährchen auf dem Buckel hat – ausschlaggebend ist stets der Listenpreis zum Zeitpunkt der Erstzulassung. Beim Listenpreis handelt es sich um die unverbindliche Preisempfehlung des Autoherstellers.

Natürlich fließen alle möglichen Extras ab Werk im Wagen ebenfalls in den Bruttolistenpreis mit ein. Wer mit seiner Firma also Kosten sparen möchte, kann einige Sonderoptionen wie ein Navigationssystem, ein Head-up-Display oder einen Spurhalteassistenten auch nachträglich einbauen lassen. Nachteil: Eventuell stimmt dann – je nach Auto – die Ästhetik des Innenraums nicht mehr.

Wird der Dienstwagen zusätzlich für Fahrten zwischen der Wohnung und dem Arbeitsplatz genutzt, erhöht sich der monatliche pauschale Wert des geldwerten Vorteils, und zwar um 0,03% des Listenpreises pro Kilometer der einfachen Strecke. Wie in den meisten Fällen gilt auch hier: Wer nachdenkt, spart.

Wissen Sie, dass Sie im Schnitt nicht mehr als 15 Tage im Monat mit dem Firmenwagen zur Arbeit düsen, werden bloß 0,002% des Bruttolistenpreises pro Kilometer fällig.

Bei doppelter Haushaltsführung und damit verbundenen Familienheimfahrten erhöht sich die Steuerpauschale um 0,002% pro Kilometer. Fahrten, die als Werbungskosten abgesetzt werden können, bedürfen keiner zusätzlichen Versteuerung.

Im Übrigen entfällt die 1-Prozent-Regelung, wenn Arbeitnehmer:innen einen vollen Monat keinen Zugriff auf den Dienstwagen haben. Grund dafür können Urlaub oder Krankheitsfälle sein. Insgesamt ist die 1-Prozent-Regelung wohl das Mittel der Wahl, wenn Sie überdurchschnittlich viele Privatfahrten mit Ihrem Dienstwagen unternehmen (wollen).

1-%-Regelung berechnen – so geht’s

Alles ist leichter mit einem Beispiel – die Versteuerung des Firmenwagens anhand der 1-Prozent-Regelung wollen wir hier beispielhaft berechnen:

Angenommen, der gewünschte Neuwagen kostet 40.000 €. Für das Navi ab Werk kommen 800 € hinzu. Nun wird also genau 1 % von 40.800 €, was 408 € entspricht, auf das Bruttogehalt des bevorteilten Mitarbeiters oder der Mitarbeiterin aufgeschlagen: Verdient diese oder dieser 4.000 € brutto, kommt man bei 4.408 € heraus.

Man addiere nun hierzu die gefahrenen Kilometer zwischen Wohnung und Arbeitsort. Ist die Strecke insgesamt 20 km lang, erhält man folgende Rechnung:

20 km x 0,03 % von 40.800 € = 244,80 €

Der geldwerte Vorteil liegt bei insgesamt 408 € + 244,80 € = 652,80 €. Das zu besteuernde Einkommen wegen des Dienstwagens beträgt somit 4.652,80 €.

Das Fahrtenbuch

Das Führen eines Fahrtenbuches ist eher für diejenigen interessant, denen 1% vom Listenpreis des Dienstwagens als zu teuer erscheint, da sie das Auto weniger privat nutzen. Beim Fahrtenbuch zählt als Grundlage der Firmenwagen-Versteuerung der tatsächliche Anschaffungspreis des Kfz einschließlich Umsatzsteuer.

Obacht ist allerdings geboten, denn jede Fahrt will penibel eingetragen und das Fahrtenbuch gepflegt sein. Wer analog sein Fahrtenbuch führt, darf nicht vergessen, bei Betriebsfahrten einige Angaben festzuhalten. Dies sind folgende:

  • Datum
  • Fahrende Person
  • Name und Anschrift der besuchten Kund:innen
  • Zweck der Fahrt
  • Abfahrtsort mit Kilometerstand
  • Ankunftsort mit Kilometerstand

Bei privaten Fahrten genügt die Angabe der Anzahl der gefahrenen Kilometer.

Den organisatorischen Aufwand eines manuell erstellten Fahrtenbuches sollten Sie indes nicht unterschätzen – für Erleichterung sorgen beispielsweise digitale Fahrtenbücher, die Informationen wie die Strecke und die Uhrzeit automatisch abspeichern.

E-Autos und Hybridautos als Dienstwagen richtig versteuern

Wer von steuerlichen Vorteilen profitieren will, wählt ein E-Auto oder ein Hybrid-Auto – das gilt nicht nur bei der individuellen Fahrzeuganschaffung, sondern auch bei Dienstwagen. Die Steuervorteile für E-Autos als Dienstwagen sind seit Anfang 2020 nochmal attraktiver geworden.

  • Elektroautos: 0,25 % Versteuerung wenn Bruttolistenpreis < 60.000 €
  • Plug-in Hybride mit höchstns 50 Gramm CO2-Ausstoß pro km ODER elektr. Reichweite mind. 60 km: 0,5 % Versteuerung wenn Bruttolistenpreis < 60.000 €

Gibt es Neuerungen bei der Dienstwagen-Versteuerung 2024?

Sie möchten einen Dienstwagen versteuern in 2024? Zum aktuellen Jahr gibt es keine neuen Regelungen, was die Besteuerung eines Firmenwagens betrifft. Weiterhin gilt also:

Sie haben die Wahl zwischen der 1-%-Regelung und dem Fahrtenbuch. Auch bezüglich der Versteuerung eines Elektroautos oder eines Hybridautos gibt es keine Neuerungen – es bleibt bei 0,25 % Versteuerung beziehungsweise 0,5 % Versteuerung, wenn der Bruttolistenpreis unter 60.000 € liegt.