Falschparken – mit diesen Bußgeldern & Kosten müssen Sie rechnen!
27. März 2023 von Irene Wallner

Ob absichtlich oder aus Versehen – Falschparken ist eine Ordnungswidrigkeit und wird entsprechend geahndet. Welche Bußgelder fällig werden, was der Unterschied zwischen parken und halten ist, und was sonst für Kosten auf Sie zukommen können, erfahren Sie hier.
⏰ Kurz zusammengefasst
- Halten und parken ist nicht das gleiche
- Halten ist relativ häufig erlaubt
- Wo ist Halten und Parken verboten?
- Das sind die Strafen für Falschparken
- Einspruch nur im Bußgeldverfahren möglich
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Halten und Parken: Was sind die Unterschiede?
Nicht überall dort, wo das Parken verboten ist, muss auch das Halten verboten sein. Doch was bedeutet Halten und Parken im Detail?
- Mit halten ist gemeint, dass man freiwillig (also ohne beispielsweise an einer roten Ampel halten zu müssen) das Fahrzeug anhält, und im Auto sitzen bleibt. Verlassen Sie das Fahrzeug und halten sich aber in unmittelbarer Nähe bis zu drei Minuten außerhalb auf, dann gilt das ebenfalls als halten.
- Unter parken versteht man, wenn das Fahrzeug ebenfalls freiwillig zum Stillstand gebracht wird, und Sie dabei das Fahrzeug länger als drei Minuten verlassen.
Halten und parken – wo ist es gestattet?
Es gibt natürlich Situationen, da ist es eindeutig, dass weder geparkt noch gehalten werden darf. Beispielsweise vor Ein- und Ausfahrten oder auf Privatparkplätzen. Wenn Sie dort trotzdem stehen, können sie abgeschleppt werden. Auch in Bereichen mit Anlieger frei Schild, darf häufig nicht geparkt werden. Manchmal ist man sich aber nicht sicher, hier haben wir ein paar Möglichkeiten zusammengestellt, die beim Halten und Parken schwierig sein können:
halten | parken | |
Bushaltestelle | ja | nein |
Zweite Reihe | ja (wenn kein Verkehrszeichen es verbietet) |
nein |
Radweg | nein | nein |
Eingeschränktes Halteverbot |
ja | nein |
Halte- und Parkverbot: Wo darf nicht gehalten und geparkt werden?
Ganz eindeutig ist die Sache, wenn Sie auf entsprechende Verkehrsschilder treffen, die das Parken oder Halten verbieten.
Absolutes Halteverbot
Sehen Sie ein solches Schild, dann gilt absolutes Halte- und Parkverbot. Das bedeutet, dass Sie weder parken noch halten dürfen – auch nicht, wenn Sie weniger als drei Minuten dazu brauchen. Auch ein Be- und Entladen des Fahrzeugs ist hier nicht gestattet.
Eingeschränktes Halteverbot
Bei einem eingeschränkten Halteverbot ist das Parken ebenfalls untersagt, gehalten werden darf allerdings bis zu drei Minuten. Auch Be- und Entladen oder Ein- und Aussteigen ist im eingeschränkten Halteverbot unter Einhaltung der Drei-Minuten-Regelung möglich.
Auf beiden Verkehrszeichen können sich Pfeile befinden. Diese zeigen an, ab wann die Verbotszone beginnt und wo sie gegebenenfalls wieder endet.
Doch auch wenn kein Verkehrsschild ein Park- oder Halteverbot angibt, sollten Sie darauf achten, dass Sie den Verkehrsfluss nicht behindern, wenn Sie Ihr Fahrzeug abstellen. In folgenden Situationen ist das Halten auch ohne Verbotsschildern untersagt:
- in scharfen Kurven
- auf Bahnübergängen
- in engen und unübersichtlichen Straßenstellen
- vor und in Feuerwehrzufahrten
- auf dem Seitenstreifen auf der Autobahn (außer im Notfall)
- bis zehn Meter vor einer Ampel oder Stoppschild (wenn es verdeckt wird)
Strafzettel wegen Falschparken: Das kostet das Knöllchen!
Wenn Sie sich – versehentlich oder mit Absicht – nicht an die oben genannten Schilder oder Vorschriften gehalten haben, müssen Sie mit einem Strafzettel wegen Falschparken rechnen. Und das ist nicht billig. Hier haben wir eine Tabelle mit den häufigsten Parkverstößen und entsprechenden Bußgeldern – und Punkten in Flensburg – für Sie zusammengefasst:
Verstoß | Bußgeld Parken |
Bußgeld Halten |
Punkte Parken |
Punkte Halten |
Näher als 10 Meter an Ampel | 15 € | 10 € | – | – |
… mit Behinderung | 25 € | 15 € | – | – |
Im absoluten Halteverbot | 25 € | 20 € | – | – |
… mit Behinderung | 40 € | 35 € | – | – |
Auf Autobahn / Seitenstreifen | 55 € | 30 € | – | – |
… mit Behinderung | 70 € | 35 € | – | – |
Zweite Reihe | 55 € | 55 € | – | – |
… mit Behinderung | 80 € | 70 € | 1 | 1 |
… mit Gefährdung | 90 € | 80 € | 1 | 1 |
… mit Sachbeschädigung | 110 € | 100 € | 1 | 1 |
Gehweg oder Radweg | 55 € | 50 € | – | – |
… mit Behinderung | 70 € | 55 € | 1 | – |
… mit Gefährdung | 80 € | 70 € | 1 | – |
… mit Sachbeschädigung | 100 € | 90 € | 1 | – |
Zusätzlich zu Bußgeld und Punkten kann es in manchen Fällen auch zu Abschleppkosten kommen, wenn Ihr Fahrzeug entfernt wurde. Das kann beispielsweise sein, wenn Sie eine Feuerwehr- oder Krankenwagenausfahrt zugeparkt haben, oder Rettungsfahrzeuge in engen Straßen nicht mehr hindurch passen würden.
Einspruch gegen Strafzettel – sinnvoll?
Wenn es sich um eine geringe Ordnungswidrigkeit von einer Geldbuße bis zu 55 Euro handelt, können die Amtspersonen entscheiden, ob eine Verwarnung ausgesprochen oder gleich ein Bußgeldverfahren eingeleitet wird. Das Verwarngeld ist im Volksmund unter dem Wort Strafzettel bekannt. Wer also ein Knöllchen bekommt, hat so gesehen sogar noch Glück gehabt. Wenn Sie den Strafzettel innerhalb der angegebenen Frist bezahlen, ist der Parkverstoß so unbürokratisch wie möglich erledigt worden.
Wenn Sie nicht zahlen, wird ein Bußgeldverfahren eingeleitet.
Das ist wichtig zu unterscheiden, denn gegen einen Strafzettel können Sie nichts tun. Wenn Sie nicht zahlen, dann steht es Ihnen im nachgelagerten Bußgeldverfahren allerdings zu, einen Einspruch einzulegen. Sie sollten allerdings wissen, dass bei einem Bußgeldverfahren weitere Kosten auf Sie zukommen – und ob Sie Recht bekommen, ist keinesfalls sicher.
Wer ist der Falschparker? Halter:in kann nicht ermittelt werden
Wenn ein Fahrzeug einen Strafzettel bekommt, und dieser nicht innerhalb der Frist gezahlt wird, würde ein Bußgeldverfahren eingeleitet werden. Dazu ist es nötig, den Halter oder die Halterin zu ermitteln. Kann das nicht ohne Weiteres geschehen, würde der Parkverstoß innerhalb von drei Monaten verjähren.
Wenn erst danach der oder die Besitzer:in des Fahrzeugs gefunden wird, muss diese die Kosten des Halterermittlungsverfahrens übernehmen, was mindestens 20 Euro sind. Die Strafe hingegen ist dann hinfällig.
Falsch geparkt: Darf ich abgeschleppt werden?
Wenn Sie auf öffentlichen Straßen falsch parken, dann ist die Polizei zuständig. Nur diese darf ein Abschleppunternehmen bestellen, und Sie abschleppen lassen. Parken Sie unrechtmäßig auf Privatgrund, kann der oder die Eigentümer:in das Abschleppen beauftragen.
Was Sie nicht tun dürfen: Wenn jemand Ihre private Einfahrt zugeparkt hat, dann ist das ärgerlich. Sie dürfen das Fahrzeug abschleppen lassen – aber Sie dürfen das Fahrzeug nicht blockieren, und somit die Person am Wegfahren hindern. Damit würden Sie eine Nötigung im Straßenverkehr begehen.
Machen Sie am besten sofort ein Beweisfoto, dann haben Sie etwas in der Hand, wenn es hart auf hart kommt.
Weitere Fragen und Antworten zum Thema Falschparken
Wenn Sie immer noch Fragen zum Thema Falschparken haben, sind hier noch ein paar Antworten.
Wer darf einen Strafzettel ausstellen?
Wer in einem öffentlichen Parkraum falsch parkt, darf ein Knöllchen nur von einer Ordnungsbehörde bekommen. Dazu gehört die Polizei und das Ordnungsamt. Wenn Sie sich aber auf einem privaten Parkplatz befinden, dürfen auch Parkraumbewirtschafter Strafen verteilen. Strafzettel können im Übrigen auch verteilt werden, wenn die Parkscheibe nicht richtig eingestellt ist oder wenn Ihre elektronische Parkscheibe über keine Typengenehmigung verfügt.
Darf ich unbegrenzt viele Strafzettel haben?
Erstmal können Sie so viele Strafzettel wegen Halte- und Parkverstößen haben wie Sie wollen, wenn die Geldbuße nicht über 55 Euro liegt. Dafür gibt es keine Punkte, und somit wird auch nichts im Fahreignungsregister gespeichert. Wenn Sie aber extrem häufig durch Parkverstöße auffallen – damit sind über 60 Strafzettel im Jahr gemeint – kann die Behörde eine MPU anordnen, da in diesen Fällen die Fahreignung angezweifelt wird.
Was verjährt ein Strafzettel?
Es gilt eine Verjährungsfrist von drei Monaten. Innerhalb dieser Frist muss die Bußgeldstelle den Halter oder die Halterin ermittelt und den Bescheid zugestellt haben.