Gesetzliche Bestimmung: Sachmängelhaftung beim Gebrauchtwagen

31. Oktober 2023 von

Egal, ob Sie einen Gebrauchtwagen von Privat oder von Händler:innen kaufen – es gilt eine gesetzliche Sachmängelhaftung. Für Sachmängel, die zum Zeitpunkt des Kaufs schon am Auto bestanden haben, müssen Verkäufer:innen haften. Sie können je nach Fall eine Nacherfüllung, eine Ersatzlieferung, eine Kaufpreisminderung oder einen Rücktritt vom Kaufvertrag geltend machen. Lesen Sie weiter für mehr Details zur Sachmängelhaftung, zu üblichen Gebrauchsspuren am Auto und zum Unterschied zwischen Sachmangel und Verschleiß.

⏰ Kurz zusammengefasst

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Was bedeutet Sachmängelhaftung?

Beim Gebrauchtwagenkauf genießen Sie als Privatperson besondere Rechte: Denn die Autoverkäuferin oder der Autoverkäufer haftet dafür, dass der Wagen keine Mängel aufweist. Man spricht in einem solchen Falle von einer sogenannten Sachmängelhaftung.

Gemäß der geltenden Bestimmungen muss ein Verkäufer dafür einstehen, dass das verkaufte Fahrzeug zum Zeitpunkt der Übergabe frei von Sachmängeln ist. Normale oder zu erwartende Gebrauchsspuren muss eine am Kauf interessierte Person erwarten und hinnehmen. Übersteigen die Gebrauchsspuren jedoch das gesunde Maß der Üblichkeit, handelt es sich um unübliche Gebrauchsspuren, auf die ein:e Verkäufer:in hinweisen muss.

Ein Sachmangel liegt vor, wenn  das Auto nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist oder zum Zeitpunkt des Verkaufs bereits ein Mangel vorlag, der nicht eindeutig als solcher benannt wurde. Tritt ein Mangel innerhalb von 12 Monaten ab Kaufzeitpunkt auf, wird davon ausgegangen, dass der Schaden bereits bei der Übergabe bestand. Je nach Vorfall sind die Auslegungen jedoch unterschiedlich und die Differenz zwischen Sachmangel und Verschleißerscheinung ist nicht eindeutig zu beschreiben.

Deshalb ist es ratsam, im speziellen Einzelfall ein unabhängiges Gutachten des Fahrzeuges zu beauftragen.

Verschleiß oder Mangel – das ist der Unterschied

Handelt es sich nun um einen Sachmangel oder ist Ihr neuer Gebrauchter Opfer einer typischen Verschleißerscheinung geworden? Wenn Bremsen, Fahrwerk, Zylinderkopfdichtung oder die Radlager Defekte aufweisen, soll bei solch geldintensiven Themen geklärt sein, ob Verkäufer:innen eine Mitschuld tragen.

Generell lässt sich über sagen, dass ein Auto mit einem Sachmangel nicht den Standards entspricht, die im Normalfall für Fahrzeuge ähnlicher Art und Güte gelten. Käufer:innen können bei Vorliegen eines Sachmangels ihre Rechte aus der Sachmängelhaftung gemäß den gesetzlichen Bestimmungen geltend machen, einschließlich Reparatur, Ersatzlieferung, Rücktritt vom Vertrag oder Minderung des Kaufpreises.

Im Unterschied dazu bezieht sich Verschleiß auf die allmähliche Abnutzung bestimmter Materialien oder Komponenten aufgrund normaler Verwendung im Laufe der Zeit. Verschleißerscheinungen sind – wie Sie sicher wissen – bei Autos keine Seltenheit. Daher gelten diese nicht als Sachmängel. Gemeint sind hierbei beispielsweise eine übliche Abnutzung der Bremsbeläge, der Reifen oder der Kupplung.

Die Kosten für die Reparatur oder den Austausch von Teilen aufgrund von normalem Verschleiß werden nicht von Verkäufer:innen gedeckt und fallen in die Verantwortung der jeweiligen Fahrzeughalter:innen.

Sachmängelhaftung beim Privatkauf

Während Autohändler:innen gesetzlich dazu verpflichtet sind, für Sachmängel einzustehen, gilt dies für private Verkäufer:innen nicht. Ein Haftungsausschluss ist bei einem Privatverkauf unter Angabe der Klausel „unter Ausschluss der Sachmängelhaftung“ im Kaufvertrag möglich.

Dennoch kann die verkaufende Person für arglistig verschwiegene Mängel zur Verantwortung gezogen werden – allerdings liegt die Beweislast hier bei den Käufer:innen. Sofern Verkäufer:innen Kenntnis von einem Mangel haben und diesen absichtlich verschweigen, handeln sie arglistig – solche Fälle fallen unter Haftung bei Arglist. Es ist jedoch schwer nachzuweisen, ob ein Sachmangel bereits zum Zeitpunkt des Verkaufs bestand.

Haftung müssen Privatverkäufer:innen übrigens auch bei Garantiezusagen übernehmen. Sobald Verkäufer:innen eine Garantie zusagen, haften sie für diese Gewährleistung. Ob nun in einem individuellen Fall eine Sachmängelhaftung wegen Garantiezusagen vorliegt, muss im Einzelfall betrachtet werden: Unklar ist, ob im Kaufvertrag angegebene Fahrzeugeigenschaften als Garantiezusagen oder als unverbindliche Anpreisungen einzustufen sind.

Sachmängelhaftung beim Händler

Innerhalb der vertraglich festgelegten Zeitspanne – meistens zwei Jahre oder ein Jahr ab Kaufdatum – haften Händler:innen für Sachmängel am verkauften Fahrzeug. Tritt innerhalb dieses Zeitraumes ein Sachmangel auf, besteht seitens der Käufer:innen Anspruch auf Schadenersatz – sei es in Form eines mangelfreien Ersatzfahrzeuges oder einer Behebung der vorliegenden Mängel.

Für die Mängelbeseitigung erhalten Verkäufer:innen zwei Versuche zur Nachbesserung. Auch hier müssen Sie jedoch in der Lage sein, die Existenz des Sachmangels auf den Zustand zum Zeitpunkt des Kaufs zurückzuführen und zu beweisen, dass die Sachmängelhaftung greift.

Verweigern Verkäufer:innen jedoch die Nacherfüllung, scheitern dabei zweimal infolge oder ist ihnen die Nachbesserung nicht zumutbar, können Sie Ihren Anspruch auf Kaufpreisminderung oder Rücktritt vom Kaufvertrag geltend machen. Da ein Rücktritt in der Praxis schwer realisierbar ist – der Wagen muss nämlich wirklich schwere Mängel aufweisen –, läuft es meist darauf hinaus, dass Sie einen gewissen Anteil des Kaufbetrages durch die Händler:in erstattet bekommen.

Doch selbst wenn ein Rücktritt möglich ist, erhalten Sie selten den gesamten Kaufpreis zurück. Gutachter:innen schätzen, welchen Wertverlust der Wagen bereits erlitten hat, während er bei Ihnen in Benutzung war. Die Restsumme wird Ihnen sodann ausgezahlt.

Unterschied Gebrauchtwagengarantie und Sachmängelhaftung

Die Sachmängelhaftung ist eine gesetzliche Gewährleistung und damit ein gesetzlich verankerter Schutz für Käufer:innen, der sicherstellt, dass ein gekauftes Produkt, in unserem Fall ein Gebrauchtwagen, zum Zeitpunkt des Verkaufs frei von Sachmängeln ist. Die Haftung gilt automatisch und kann nicht durch den Verkäufer ausgeschlossen oder eingeschränkt werden, außer es handelt sich um einen Privatverkauf.

Aber auch hier ist der Verkäufer oder die Verkäuferin vor Haftung wegen Arglist oder Garantiezusagen nicht gefeit. Bei Vorliegen eines Sachmangels hat der Käufer das Recht auf Nachbesserung, Ersatzlieferung, Rücktritt vom Kaufvertrag oder Kaufpreisminderung.

Eine Gebrauchtwagengarantie hingegen ist ein zusätzlicher Service, den zumeist gewerbliche Autohändler:innen anbieten, um über die gesetzliche Sachmängelhaftung hinaus zusätzliche Reparaturen oder Dienstleistungen für einen bestimmten Zeitraum zu gewährleisten. Eine solche Garantie kann bestimmte Teile oder bestimmte Arten von Reparaturen abdecken. Ähnlich verhält es sich bei einer Neuwagengarantie, die jedoch wiederum gesetzlich vorgeschrieben ist.

Im Gegensatz zur Sachmängelhaftung oder der Neuwagengarantie ist eine Gebrauchtwagengarantie nicht gesetzlich vorgeschrieben und in der Regel optional. Der Umfang und die Bedingungen dieser Garantie werden zwischen Käufer:in und Verkäufer:in vertraglich vereinbart.

Was man beim Gebrauchtwagenkauf noch beachten sollte

Mit unserer Checkliste sind Sie beim Gebrauchtwagenkauf auf der sicheren Seite:

  • Budget abstecken
  • Infrage kommende Modelle vorher sondieren
  • Fahrzeughistorie erfragen und Serviceheft überprüfen
  • Kilometerstand prüfen
  • Fahrzeugpapiere (Fahrzeugbrief und Fahrzeugschein) ansehen
  • Auto optisch und technisch auf Mängel überprüfen
  • Probefahrt durchführen
  • Ggf. eine technische Inspektion bei einem Sachverständigen durchführen lassen
  • Preis verhandeln
  • Zahlung sicher abwickeln

Sollten Sie nicht Käufer:in, sondern Verkäufer:in sein, sollten Sie wissen, wie man das Auto privat möglichst schnell verkaufen kann, wie man ein gutes Inserat schreibt und ob Sie das Auto angemeldet oder abgemeldet verkaufen wollen.